Das Krankenexamen mit Repertorisation definiert (nach Ziffer 2b der GebüH) die Zusammenstellung aller Symptome eines Patienten mit Hilfe eines Repertoriums.
Als Repertorisation wird demnach das Nachschlagewerk bezeichnet, welches Hinweise, Diagnosen, Fragestellungen sowie die individuellen Lebensumstände beschreiben.
Das Krankenexamen mit Repertorisation dient dem Nachschlagen spezifischer Merkmale und Beschwerden innerhalb des homöopathischen Repertoires.
Heilpraktiker sammeln Ihre Erkenntnisse einschließlich aller Vorbefunde sorgfältig, damit sie sich einen möglichst umfassenden Überblick – über alle mit Erkrankungen verbundenen Vorgänge – im Leben eines Patienten verschaffen können.
Denn nur durch die Aufnahme solcher fundierten Daten, können anschließend individuelle Therapiemaßnahmen bzw. Naturheilverfahren erfolgen.
Die Erstaufnahme sämtlicher Hinweise kann im Zuge der Homöopathischen Anamnese (Ziffer 2a) erfolgen, welche Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern nutzen, um den Patienten in seiner Gesamtheit als Mensch kennenzulernen.
Das Krankenexamen mit Repertorisation (Ziffer 2b) ist an die Homöopathische Anamnese angegliedert. Die Ziffer 2 der Heilpraktiker Gebührenordnung ist seit dem 01.08.2013 aufgrund einer neuen Vereinbarung aufgeteilt:
- Homöopathische Erstanamnese von min. 1 Sunde (2a)
- Vollständiges Krankenexamen mit Repertorisation (2b)
Ziffer 2b der GebüH ist von ihrer Anwendbarkeit mit Ziffer 31 der GOÄ vergleichbar (Folgeanamnese von min. 30 Minuten) und kann demnach dreimal in 6 Monaten erstattet werden.
Was ist das Heilpraktiker Gebührenverzeichnis?
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker listet sämtliche Leistungen und Tätigkeiten von Heilpraktikern übersichtlich in Form von Listen und Tabellen auf. Es liefert demnach grundsätzlich einen guten Überblick für Patienten, was Kosten, Therapiemaßnahmen und Behandlungsmöglichkeiten betrifft.
Dieses Video erklärt in 2 Minuten, warum das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker jedoch Vor- und Nachteile mitbringt – sowohl für Patienten als auch für Heilpraktiker.
1.
Rechtlich unwirksam
Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ist rechtlich nicht bindend, weshalb Heilpraktiker grundsätzlich frei über ihre Honorargestaltung entscheiden dürfen.
2.
Kosten-Rahmen veraltet
Die Kostenrahmen-Beträge im GebüH wurden seit 2013 nicht mehr angepasst, weshalb die tatsächlichen Kosten, die durch Heilpraktiker-Leistungen anfallen, zumeist höher sind.
3.
Erstattungen geringer
Da sich viele Krankenversicherer jedoch am Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker orientieren, fallen Erstattungen in der Regel vergleichsweise geringer aus.
4.
Patient zahlt Differenz
Angesichts veralteter, nicht mehr zeitgemäßer Rahmen-Beträge, die in der Regel zu gering angesetzt sind, muss die Differenz vom Patienten beglichen werden.
5.
Keine Übernahme
Gesetzliche Krankenversicherer bzw. Krankenkassen übernehmen in den allermeisten Fällen gar keine Kosten für Heilpraktiker und Naturheilkunde.
6.
Zusatzversicherung
Eine Zusatzversicherung für Heilpraktiker kann oftmals eine Kosten-sparende Lösung sein – insbesondere für diejenigen, die gesetzlich krankenversichert sind.